AbR 1986/87 Nr. 44, S. 140: Art. 69 IVG in Verbindung mit Art. 84 Abs. 1 AHVG Die Legitimation zum Rekurs setzt ein schutzwürdiges Interesse voraus. Richtet sich ein Rekurs nur gegen angeblich falsche Motive, wird aber keine Änderung des D
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AbR 1986/87 Nr. 44, S. 140: Art. 69 IVG in Verbindung mit Art. 84 Abs. 1 AHVG Die Legitimation zum Rekurs setzt ein schutzwürdiges Interesse voraus. Richtet sich ein Rekurs nur gegen angeblich falsche Motive, wird aber keine Änderung des Dispositivs verlangt, fehlt es am Rechtsschutzinteresse. Urteil der Rekurskommission für Sozialversicherung vom 16. Dezember 1987 Aus den Erwägungen:
2. Als prozessuale Eintretensvoraussetzung ist vorweg zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch die angefochtene Rentenverfügung überhaupt in seinen Rechten verletzt sein kann (Art. 69 IVG in Verbindung mit Art. 84 Abs. 1 AHVG) und ob er an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse hat. Der letztere, in Art. 103 lit. a OG ausgesprochene Grundsatz betrifft zwar den Weiterzug an das Bundesgericht, er ist aber analog auf die Beschwerde bei den erstinstanzlichen Sozialversicherungsgerichten anzuwenden (vgl. A. Maurer, Schweiz. Sozialversicherungsrecht, Bd. I, 489 f.). Der Beschwerdeführer räumt selber ein, dass der beanstandete Invaliditätsgrad von 38 % gemäss Verfügung vom 7. Juli 1987 wegen Bejahung des Härtefalles keinen Einfluss auf die Rentenleistung hat. Das Interesse an einer Neufestsetzung des Invaliditätsgrades begründet er auch nicht mit einem höheren Rentenanspruch, sondern damit, dass sich einerseits andere Versicherungsinstanzen darauf abstützen könnten, anderseits bei Fortentwicklung der Invalidität eine höhere Rente kaum mehr erreichbar wäre. Man könnte sich zudem fragen, ob ein schutzwürdiges Interesse an einer Überprüfung allenfalls deshalb bestehen könnte, weil der Invaliditätsgrad von 38 % nur unter Annahme eines Härtefalls, ein Invaliditätsgrad von 50 % und mehr, wie ihn der Beschwerdeführer behauptet, hingegen in jedem Fall den Anspruch auf eine halbe Invaliditätsrente begründet Ob dieses Rechtsschutzinteresse ausreichend ist, ist indessen nicht bloss aus der Sicht des Beschwerdeführers zu beurteilen. Es muss auch aus der Sicht der Rechtspflege gesehen ein ausreichendes Rechtsschutzbedürfnis bestehen, also insbesondere unter dem Gesichtspunkte der Prozessökonomie ein ausreichender Anlass bestehen, dass ein Gericht sich mit der Sache befasst. Richtet sich eine Beschwerde bloss gegen die (angeblich) falschen Motive, die zum an sich akzeptierten Entscheid führten, und wird namentlich keine Änderung des Dispositivs verlangt, fehlt es in der Regel am erforderlichen Rechtsschutzinteresse (F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 1983, 153 f.).
3. Es ist unbestritten, dass bei Eintreten auf die Beschwerde und Gutheissung derselben, nämlich der Festsetzung des Invaliditätsgrades auf mindestens 50 %, der Leistungsanspruch gegenüber jenem aufgrund der angefochtenen Verfügung unverändert bliebe. Auch unter dem Gesichtspunkte eines allfälligen praktischen Nutzens der Beschwerde vermag der Hinweis, künftige Veränderungen des Invaliditätsgrades könnten beim beanstandeten Ausgangspunkt kaum mehr zu einer höheren Rente führen, nicht zu überzeugen und namentlich kein Rechtsschutzinteresse zu begründen. Eine Veränderung des Invaliditätsgrades führt regelmässig zu einem Revisionsentscheid (Art. 41 IVG), der seinerseits wiederum anfechtbar ist. Der dem heute angefochtenen Entscheid zugrundeliegenden Bemessung des Invaliditätsgrades kommt in bezug auf einen allfälligen, in der Zukunft liegenden Revisionsentscheid keine präjudizielle Wirkung zu. Dasselbe gilt für den Fall, dass künftige Umstände zur Verneinung des Härtefalles führen sollten. Ein aus diesem Grunde den Rentenanspruch verneinender Entscheid wäre auch unter dem Gesichtspunkte des Invaliditätsgrades uneingeschränkt anfechtbar und dem Beschwerdeführer könnte dannzumal nicht etwa entgegengehalten werden, er hätte sich gegen die seinerzeitige Bemessung des Invaliditätsgrades zur Wehr setzen müssen. Dasselbe gilt auch für das Argument des Beschwerdeführers, andere Versicherungsinstanzen könnten sich vielleicht ebenfalls auf den für die IV-Rente massgebenden Invaliditätsgrad abstützen. Denn Entscheide anderer Versicherungsinstanzen werden dadurch überhaupt nicht präjudiziert, sondern unterliegen vielmehr ihrerseits der Überprüfung durch die zuständigen Rechtsmittelinstanzen. Es besteht daher kein Anlass, auf die Beschwerde einzutreten. de| fr | it Schlagworte invaliditätsgrad beschwerdeführer entscheid schutzwürdiges interesse härtefall anfechtbarkeit verbindung wirkung sozialversicherung grund leistungsanspruch(versicherung) rechtsmittel begründung des entscheids beurteilung(allgemein) Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund BGG: Art.103 AHVG: Art.84 IVG: Art.41 Art.69 AbR 1986/87 Nr. 44